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Energetische Gebäudesanierung

Auszug wichtiger Verordnungen

Um den Energieverbrauch bei Neubauten möglichst niedrig zu halten und das im Gebäudebestand vorhandene große Potenzial für Energieeinsparung durch eine effiziente Sanierung und Einsatz neuer Technologien zu nutzen, sind in den letzten Jahren mehrere Gesetze beschlossen und Verordnungen und Bestimmungen erlassen worden, die laufend angepasst werden. Nachfolgend sind einige wichtige davon kurz aufgeführt. Für weitergehende Informationen steht Herr Andreas Scharli (EWO-Kompetenzzentrum Energie EKO) zur Verfügung:

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Als Reaktion auf die Ölkrise wurde bereits 1976 im Energieeinsparungsgesetz (EnEG, aktuelle Fassung vom 28.03.2009) per Gesetz geregelt, dass der Energieverbrauch im Gebäudebereich bei Neubauten vermindert wird. Zuwiderhandlungen konnten mit Bußgeldern bis zu 50 Tsd. Euro geahndet werden. Die Umsetzung erfolgt dann durch entsprechende Verordnung (z.B. der Energieeinsparverordnung, EnEV).

Im EnEG wurde zusätzlich eine energiesparende Anlagentechnik für Heizung und Warmwasserbereitung sowie deren Betrieb gefordert und diese Regelung auf den Gebäudebestand erweitert. Ein weiterer wichtiger Bestandteil waren Vorgaben für die Inhalte von Energieausweisen, die dann in der EnEV detailliert geregelt sind. Im EnEG ist aber auch das Wirtschaftlichkeitsgebot festgeschrieben, nach dem sich Energiesparmaßnahmen grundsätzlich innerhalb der Lebensdauer amortisieren müssen.

Durch das Gesetz wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) umgesetzt. Durch die Neufassung der Europäischen Richtlinie ist auch eine Anpassung des EnEG erforderlich. In der Neufassung ist ab dem Jahr 2021 u.a. eine Grundpflicht zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden vorgesehen.

Gebäude-Energiegesetz (GEG)

Das Gebäude-Energiegesetz löst die ENEV und das EEWärme-Gesetz ab.

Nähere Infomationen zum Gebäude-Energiegesetz finden Sie hier: https://gih-bayern.de/gebaeudeenergiegesetz/

Energieausweis

Der Energieausweis bei Neubauten wurde bereits mit der EnEV 2002 verpflichtend eingeführt. Die Regelungen in der EnEV 2009 für Wohn- und Nichtwohngebäude bleiben im Wesentlichen unverändert. Bei Änderungen von Gebäuden wird eine Nachweispflicht über den Vollzug der EnEV eingeführt, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen ist.

Bei Nichtwohngebäuden werden neben Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und Beleuchtung berücksichtigt. Wohngebäude mit Klimaanlage werden ebenfalls berechnet. Bei öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche muss der Energieausweis sichtbar ausgehängt werden. Ein Energieausweis ist vorzulegen, wenn Gebäude oder Wohnungen verkauft, vermietet, verpachtet oder geleast werden. Die Gültigkeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Bereits freiwillig ausgestellte Energieausweise behalten ihre 10-jährige Gültigkeit, wie z.B. der „dena-Energiepass“.

In der EnEV wird festgelegt, wie Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf und Heizwärmebedarf zu berechnen sind und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Eigentümern, Vermietern und Ausstellern stehen somit klare und verlässliche Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Energieausweisen zur Verfügung. Der Energieausweis ist für alle Gebäude, Wohngebäude und Nichtwohngebäude Pflicht. Es gibt ihn als Verbrauchsausweis und als Bedarfsausweis. Bei Neubauten muss der Bedarfsausweis bereits seit der EnEV 2002 ausgestellt werden:

  • Beim bedarfsorientierten Ausweis werden die Gebäudehülle (Art und Stärke der Wände und Decken, Art der Fenster etc.) und die Anlagentechnik (Heizung, Lüftung etc.) bei der Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes berücksichtigt. Man erhält als Ergebnis einen Wert des theoretischen Energieverbrauchs des Gebäudes in kWh/m²a. Dieser rechnerisch ermittelte Wert lässt sich gut mit den Werten anderer Gebäude vergleichen.
  • Dem verbrauchsorientierten Ausweis liegt dagegen der Energieverbrauch der letzten drei Jahre für das Gebäude zugrunde. Da der tatsächliche Verbrauch aber wesentlich vom Nutzerverhalten geprägt ist – hier spielen z. B. die Raumtemperatur oder das Lüftungsverhalten eine große Rolle – ist es schwierig, den so ermittelten Energieverbrauch mit anderen Gebäuden zu vergleichen.

Welcher Ausweis ausgestellt werden darf, richtet sich nach Typ, Größe und dem Baujahr des Gebäudes. Grundsätzlich besteht für Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand Wahlfreiheit zwischen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis. Kann der Verbrauch der letzten drei Jahre nicht nachgewiesen werden, muss der Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Eine Ausnahme besteht für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Hier muss der Bedarfsausweis ausgestellt werden, sofern das Gebäude nicht schon bei der Fertigstellung mindestens dem energetischen Stand der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprach oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurde. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

Welche Informationen enthält der Energieausweis?

Der Energieausweis gibt mit seinen Energiekennwerten Auskunft über den Energieverbrauch eines Gebäudes. Zusätzlich werden ggf. Modernisierungsmaßnahmen vorgeschlagen, die zu einer energetischen Verbesserung des Gebäudes führen und Angaben über den Einsatz von erneuerbaren Energien verdeutlicht. Somit werden alle wichtigen Kenndaten, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben, dokumentiert wie die

  • Angaben zum Berechnungsverfahren
  • Angabe des Primärenergiebedarfes (nur beim Bedarfsausweis)
  • Angabe des Endenergiebedarfes (Heizöl, Erdgas, Strom etc.)
  • Gebäudeinformationen wie Gebäudetyp, Baujahr, Wohneinheiten etc.
  • Baujahr Anlagentechnik (Heizung, ggf. Klimaanlage)
  • Qualität der Gebäudehülle (Dämmstandard)
  • Bei Nichtwohngebäuden Vergleichswerte: EnEV-Werte Neubau oder Modernisierung, bzw.  Heizbedarf und Warmwasserverbrauch bei ähnlicher Gebäudekategorie
  • Modernisierungstipps zur Einsparung von Energiekosten
  • Einsatz von erneuerbaren Energien

Der Energieausweis ist für Kauf- und Mietinteressenten als auch für die Eigentümer von Vorteil. Wer ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, erhält anhand der Angaben im Energieausweis einen überschlägigen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes. Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudekennwerten haben auf dem Immobilienmarkt Vorteile. Der Energieausweis sollte aber nicht Bestandteil von Mietverträgen oder Verkaufsunterlagen werden. Es besteht nur Anspruch auf Einsichtnahme, es ist keine Aushändigung vorgesehen, jedoch stellt die Nichtvorlage eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ein Energieausweis ist ein Dokument, das den energetischen Zustand eines Gebäudes beschreibt, aber niemals eine ausführliche Energieberatung ersetzen kann. Auf den Internetseiten der Deutschen Energieagentur www.dena.de, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de, bei der Landesvertretung Bayerns der unabhängigen und neutralen Gebäudeenergieberater www.bayernenergie.de sowie auf vielen anderen Seiten im Internet findet man eine „Suche“ nach Ausweisausstellern.

DIN 1946-6:

Die Energiesparmaßnahmen am Gebäude führen in der Regel zu vermehrter Dichtigkeit der Gebäudehülle. Um bei mangelnder Belüftung kein Feuchtigkeitsproblem zu erhalten, ist besonderes auf eine ausreichende Luftzufuhr zu achten. Mit der DIN 1946-6 wurde die Berechnungsgrundlage für die erforderliche Belüftung geschaffen.

Wer im Einfamilienhaus mehr als 1/3 der bestehenden Fenster austauscht oder 1/3 der Dachfläche abdichtet, hat dafür Sorge zu tragen, dass der erforderliche Luftvolumenstrom z. B. zum Feuchteschutz sichergestellt wird. In Kapitel……… dieser Broschüre wird speziell auf diese Thematik näher eingegangen.

Einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zum Thema Gebäude und Energie bietet auch die Internetseite der obersten Baubehörde.