EWO-Kompetenzzentrum Energie EKO e.V.
Satzung in der Fassung vom 13.07.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „EWO-Kompetenzzentrum Energie EKO e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Penzberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes und die Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung der Energiewende in der Region Oberland. Dazu werden Anstrengungen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und der verstärkten Nutzung heimischer erneuerbaren Ressourcen unternommen. Der Verein strebt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit den Kommunen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungsträgern, Unternehmen und anderen thematisch relevanten Organisationen und Institutionen an.
- Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere
- das auf dem Gebiet des Klimaschutzes vorhandene Wissen bündeln, bewerten und den Kommunen, Unternehmen und Bürgern in Form von integrierten, ganzheitlichen Ansätzen zur Verfügung stellen,
- Maßnahmen und Initiativen zur Energieeinsparung und zur nachhaltigen Energieversorgung in Zusammenarbeit mit Kommunen und Unternehmen planen, durchführen bzw. koordinieren,
- Fortbildungsveranstaltungen und Seminare im Bereich der Bildung für Nachhaltige Entwicklung durchführen,
- Projekte zur Förderung der Ziele des Klimaschutzes akquirieren und in Zusammenarbeit mit Kommunen und relevanten Unternehmen umsetzen sowie
- die Vernetzung der Mitglieder des Vereins im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Veranstaltungen sowie Projekten stärken.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Parteifähige Personenvereinigungen
- Mitglieder auf Vorschlag der Landkreise
- Der Beitritt ist jederzeit möglich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Aufsichtsrat zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen.
- durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist.
- durch Ausschluss. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Zwecke, Ziele und Aufgaben des Vereins einzutreten und sich für die Beschlüsse seiner Organe nach Kräften einzusetzen.
- Zur Finanzierung der Vereinsaufwendungen werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen werden und deren Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung (Anlage 1) geregelt sind.
§ 6 Vermögen, Rechnungsprüfung
- Die Mittel des Vereins werden aus den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. Sie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass durch den Aufsichtsrat ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragt wird.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Aufsichtsrat
- der Vorstand.
- Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Juristische Personen und Körperschaften werden durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Ein Mitglied kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einmal jährlich einzuberufen und zu leiten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist in jedem Fall der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens ein Viertel der Stimmrechte anwesend ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen erneut einzuladen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Jedes Mitglied kann spätestens vierzehn Tage vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit einer Frist von einer Woche zuzustellen.
- An der Versammlung nehmen die Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder nur mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht ohnehin in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder teilnehmen. Die Mitgliederversammlung kann die Teilnahme im Einzelfall, insbesondere bei persönlicher Betroffenheit, ausschließen.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Insbesondere ist sie zuständig für die:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats;
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands und des vom Aufsichtsrat festgestellten und von dem Rechnungsprüfer geprüften Jahresabschlusses;
- Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrats und Entlastung des Aufsichtsrats;
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und über die Beitragsordnung;
- Änderungen der Satzung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gilt ergänzend das Verfahren nach §§ 15 und 16. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich werden, vorzunehmen.
Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nicht zwingend etwas anderes ergibt. - Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in Abschrift binnen sechs Wochen nach der Versammlung per Post oder Mail zuzusenden ist. Wird binnen zwei Wochen nach Versand (es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Ausgangsmail) kein Widerspruch gegen die Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original der Niederschrift ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 10 Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus vier Vertretern von denen je einer durch die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach und Weilheim-Schongau sowie einem weiteren Vertreter der durch den Stiftungsrat der Bürgerstiftung „Energiewende Oberland“ berufen wird. Mindestens zwei, jedoch höchstens vier weitere Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt einheitlich vier Jahre und endet für alle Mitglieder zum gleichen Zeitpunkt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ist die Nachberufung zulässig. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Aufsichtsrat kann für die Dauer der laufenden Wahlperiode bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder verfügen über Stimmrecht.
- Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertretungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung erloschen ist.
- Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Gesellschaft stehen, an der der Verein beteiligt ist.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Tatsächlich entstandene Auslagen werden auf Antrag erstattet. Sie haften nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch vierteljährlich zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
Der Aufsichtsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder oder dem Vorstand unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt wird. - Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Aufsichtsratsmitglieder können sich im Verhinderungsfall von anderen Aufsichtsratsmitgliedern vertreten lassen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden - im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters - den Ausschlag.
- Aufsichtsratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren per Fax oder per Email-Umlauf gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht.
- Aufsichtsratssitzungen sind, sofern nicht anders beschlossen wird, grundsätzlich vertraulich und nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat dieses im Einzelfall - insbesondere bei persönlicher Betroffenheit der Vorstandsmitglieder - nicht ausschließt.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats in Abschrift zuzusenden. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb von 3 Wochen nach dem Versanddatum wiederspricht.
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei seinen Aufgaben, sorgt für die inhaltlich konzeptionelle Ausrichtung der Vereinsarbeit sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift nicht in die Führung der laufenden Geschäfte ein.
- Der Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge;
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen;
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses;
- Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
- Beratung und Beschlussfassung zu dem vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschaftsplan und Stellenplan;
- Erlass von Richtlinien zur konzeptionell-fachlichen sowie zur inhaltlichen Ausrichtung der Vereinsarbeit;
- Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.
- Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 lit. a) sowie bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder nach Ziffer 2 lit. d) vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrats - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - den Verein.
- Der Aufsichtsrat kann Fachausschüsse bilden.
§ 13 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu vier Personen. Er ist verantwortlich für die inhaltlich-fachliche und für die kaufmännische Leitung der Vereinsgeschäfte.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von längstens fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Sechs Monate vor Ablauf entscheidet der Aufsichtsrat über die Wiederberufung. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Nähere Bestimmungen können in der gemäß § 12 Ziff. 2 lit. b) vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 14 Vertretung und Geschäftsführung
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes sowie Vertretungsregelungen werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen über die wirtschaftliche Lage des Vereins und die fachlich / inhaltliche Arbeit in den einzelnen Aufgabenbereichen ausreichend zu informieren.
- Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller angestellten Mitarbeiter des Vereins.
§ 15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der zur Änderung anstehende Satzungsentwurf ist der Einladung beizufügen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmrechte anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder.
- Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmrechte mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung 16.05.2012 wurde in der Mitgliederversammlung am 13.07.2017 geändert und tritt in dieser Fassung mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.